Regeln im Tierpark
Allgemeine Hinweise
- Den Anordnungen der Tierparkmitarbeiter ist jederzeit Folge zu leisten.
- Die Mitarbeiter des Tierparks sind berechtigt, Besucher, die sich nicht an die Tierparkordnung halten oder den darin enthaltenen Anweisungen oder Anordnungen der Tierparkmitarbeiter zuwiderhandeln, aus dem Tierpark zu weisen. Wir behalten uns vor, Strafanzeige zu erstatten.
- Der Tierpark der Stadt Walldorf und seine Mitarbeiter übernehmen keine Aufsichtspflichten gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen.
- Der Tierpark Walldorf haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Sämtliche Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter des Tierparks Walldorf.
- Besucher haften für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Tierparkordnung oder jedem an deren grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten durch sie oder die von ihnen zu beaufsichtigen Personen (Kinder, Betreute etc.) entstehen. Der Tierpark der Stadt Walldorf haftet nicht für Schäden, die dem Besucher aus Verstößen gegen diese Tierparkordnung entstehen.
- Der Tierpark darf grundsätzlich nicht als Veranstaltungsort genutzt werden. Veranstaltungen jeglicher Art (z.B. Kurse etc.) bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Tierparks Walldorf.
SICHERHEITSHINWEISE
- Verlassen Sie nicht die Besucherwege, halten Sie sich an Absperrungen, überklettern Sie keine Zäune und betreten Sie keine Grünanlagen!
- Setzen Sie Ihre Kinder nicht auf das Geländer. Füttern Sie die Tiere nicht und strecken Sie den Tieren keine Gegenstände entgegen.
EINTRITTSREGELUNGEN
- Kinder unter 12 Jahren und solche Personen, welche nicht über die notwendige Reife verfügen, die Tierparkordnung zu beachten bzw. wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der dauerhaften Aufsicht bedürfen, dürfen sich nur in Begleitung einer volljährigen, aufsichtspflichtigen Person auf dem Gelände des Tierparks Walldorf bewegen.
- Der Eintritt ist für die Besucher kostenlos. Der Förderverein bittet um eine kleine Spende, die Sie im Spendenkasten am Eingang des Tierparks hinterlegen können.
- Hunde sind gern gesehene Besucher unseres Parks. Bitte halten Sie Ihre Vierbeiner stets an der kurzen Leine. Auf dem Spielplatz sind Hunde nur erlaubt, wenn sie sich ruhig verhalten und unter Aufsicht ihrer Halter stehen. Ein sicherer Abstand zu Kindern muss jederzeit gewährleistet sein.
TIERE
Tiere abzugeben?
Wir nehmen leider keine Haustiere wie zum Beispiel Kaninchen, Meerschweinchen, Vögel oder Schildkröten auf. Falls Du Tiere abzugeben hast, kannst Du Dich an folgende Tierheime wenden:
- Tom Tatze Tierheim, Nußlocher Str. 108, 69190 Walldorf, Tel.: 06227 1057, tierschutz-wiesloch.de
- Tierheim Heidelberg, Speyerer Schnauz 3, 69124 Heidelberg, Tel: 06221 24502, tierheim-heidelberg.de
- Tierheim Sinsheim, Lange Str. 35A, 74889 Sinsheim, Tel: 07261 63324,
tierheim-sinsheim.de - Tierheim Ludwigshafen e.V., Wollstraße 135B, 67065 Ludwigshafen am Rhein,
Tel.: 0621 553000, tierheim-ludwigshafen.de - Tierheim Viernheim, Alte Mannheimer Str. 4, 68519 Viernheim, Tel.: 06204 2105, tierheim-viernheim.de
- Tierheim Mannheim, Max-Planck-Straße 101, 68169 Mannheim, Tel.: 0621 311151, tierheim-mannheim.de
- Tierschutz Bruchsal u. U. e.V., Kleines Feld 1, 76646 Bruchsal, Tel.: 07251 2014, tierheim-bruchsal.de
Tiere aussetzen?
In der Vergangenheit kam es öfter vor, dass Tiere auf dem Tierparkgelände einfach ausgesetzt wurden.
Das ist für uns besonders ärgerlich, da
- wir weder die räumlichen Kapazitäten noch genügend finanzielle Mittel haben, um zusätzliche Tiere artgerecht halten zu können.
- ausgesetzte Tiere unsere Tiere mit Krankheiten anstecken können, die teuer behandelt werden müssen oder sogar zum Tod führen.
- unsere Tiere ihr Revier haben und ausgesetzte Eindringlinge oft nicht geduldet werden. Das bedeutet für die Tiere Stress oder sogar Tod.
Bitte beachte, dass das Aussetzen von Tieren eine Straftat ist, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000,- € geahndet wird (§ 18 TschG).